Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 02.05.2023

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   BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21   

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BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21 (https://dejure.org/2023,1284)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.2023 - 3 C 14.21 (https://dejure.org/2023,1284)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - 3 C 14.21 (https://dejure.org/2023,1284)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Fahrtenbuchanordnung - Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren; Zugang zu Rohmessdaten

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 31a StVZO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
    Straßenverkehrsrecht: Fahrtenbuchauflage | Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, hier mobiles Lasermessgerät des Typs VITRONIC PoliScan FM 1; Eingeschränkte behördliche und gerichtliche Aufklärungspflicht bei Geschwindigkeitsmessung mit einem ...

  • doev.de PDF

    Fahrtenbuchanordnung; Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren; Zugang zu Rohmessdaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
    Fahrtenbuchanordnung

  • rechtsportal.de

    StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
    Fahrtenbuchanordnung

  • datenbank.nwb.de

    Fahrtenbuchanordnung - Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren; Zugang zu Rohmessdaten

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fahrtenbuchanordnung - Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fahrtenbuchanordnung - Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fahrtenbuchanordnung - Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Fahrtenbuchanordnung und Messung - Kein Zugang zu den Rohmessdaten

  • beck-blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Vereitelte Akteneinsicht in Rohmessdaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrtenbuchanordnung - und die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrtenbuchanordnung - und die Geschwindigkeitsmessung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrtenbuchanordnung - Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Fahrtenbuchanordnung - Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrtenbuchanordnung nach Geschwindigkeitsüberschreitung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fahrtenbuchanordnung - wann eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung verwertet werden darf

Besprechungen u.ä. (2)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 31a StVZO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
    Straßenverkehrsrecht: Fahrtenbuchauflage | Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, hier mobiles Lasermessgerät des Typs VITRONIC PoliScan FM 1; Eingeschränkte behördliche und gerichtliche Aufklärungspflicht bei Geschwindigkeitsmessung mit einem ...

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Fahrtenbuchanordnung; Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren; Zugang zu Rohmessdaten (jurisPR-BVerwG 21/2023 Anm. 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2658
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21
    Nach dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - sei die Möglichkeit, die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf über die Rohmessdaten erlangte Informationen geltend zu machen, zeitlich begrenzt.

    Diesen Anforderungen werden daher grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277 = juris Rn. 27; anknüpfend daran - wie das Berufungsgericht - u. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 41; OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 8 B 1781/20 - juris Rn. 9 ff. jeweils m. w. N.).

    Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 19) kam bei dem hier eingesetzten Messgerät des Typs VITRONIC PoliScan Speed FM 1 ein solches standardisiertes Messverfahren zur Anwendung (ebenso zu einem Messgerät dieses Typs: BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - a. a. O. Rn. 2, 40; vgl. auch Kammerbeschluss vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 - juris Rn. 1).

    Mit dieser Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsverstößen werde gewährleistet, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüfen müsse (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 39, 47 ff.).

    Daher mag - wie der Kläger geltend macht - bei Fahrtenbuchverfahren die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die einer der Gesichtspunkte für den reduzierten Umfang der Amtsermittlungspflicht bei durch standardisierte Messverfahren gewonnenen Geschwindigkeitsmessungen ist (so u. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 35), nur in einem geringeren Umfang berührt sein.

    e) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41) korrespondiert in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Erfordernis, plausible Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Messergebnisses vorzutragen, ein aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. auch VerfGH SL, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 - LVerfGE 30, 325 zu Art. 60 Abs. 1 Verf SL i. V. m. Art. 20 Verf SL) hergeleiteter Anspruch des Betroffenen darauf, nach Maßgabe dort näher beschriebener Voraussetzungen den Zugang zu Rohmessdaten zu erhalten, die ihm eine eigenständige und unabhängige Überprüfung des Messergebnisses erst ermöglichen.

    Entscheidend sei, ob er eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten dürfe (Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 57).

    Fraglich erscheint indes bereits, ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2020 mit dem Kriterium eines "rechtzeitigen" Zugangsantrags (2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 60) eine Anspruchsvoraussetzung in Form eines für alle Bußgeldverfahren gleichermaßen geltenden festen Zeitpunkts gemeint hat, oder nicht vielmehr - worauf die Erwähnung von § 77 Abs. 2 OWiG hindeutet - auf die prozessualen Möglichkeiten hingewiesen hat, die dem Gericht in Bußgeldverfahren in Abhängigkeit vom jeweiligen Verfahrensstand eröffnet sind, um verspäteten, insbesondere zu einer Verfahrensverzögerung führenden Sachvortrag zurückzuweisen.

    Ergeben sich solche Anhaltspunkte erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sind sie - vorbehaltlich der verwaltungsprozessualen Möglichkeiten, die etwa nach § 87 b VwGO bestehen, um eine Verfahrensverzögerung durch verspätetes Vorbringen zu verhindern (vgl. zu § 77 Abs. 2 OWiG in Ordnungswidrigkeitenverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 60) - bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob es zu einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gekommen ist (zur Berücksichtigung von nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnenen Erkenntnissen BVerwG, Beschluss vom 21. November 2022 - 3 B 1.22 - NVwZ 2023, 265 Rn. 13 f., dort zum Arzneimittelrecht).

    Das Recht auf ein faires Verfahren, bei dem - wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 33) - die Gesamtheit des Verfahrens in den Blick zu nehmen ist, begründet aber nicht nur Rechte, sondern auch Obliegenheiten des Betroffenen.

    Zur Begründung hat die Bußgeldstelle unter Bezugnahme auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - (NZV 2021, 41) darauf abgestellt, dass durch die Einsichtnahme in Messunterlagen, die Dritte beträfen, deren Rechte tangiert sein könnten.

  • VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17

    Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21
    Bezug nehmend auf das Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 - machte er geltend, die Verwertung der Messdaten sei unzulässig, da die zur Überprüfung der Messung notwendigen Rohmessdaten nicht gespeichert worden seien.

    Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 - verlange das Gebot eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens in Bußgeldverfahren, dem Betroffenen auf Anfrage Zugang zu den Informationen zu gewähren, die er zur Verteidigung gegen den Vorwurf benötige, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

    e) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41) korrespondiert in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Erfordernis, plausible Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Messergebnisses vorzutragen, ein aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. auch VerfGH SL, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 - LVerfGE 30, 325 zu Art. 60 Abs. 1 Verf SL i. V. m. Art. 20 Verf SL) hergeleiteter Anspruch des Betroffenen darauf, nach Maßgabe dort näher beschriebener Voraussetzungen den Zugang zu Rohmessdaten zu erhalten, die ihm eine eigenständige und unabhängige Überprüfung des Messergebnisses erst ermöglichen.

    Demgegenüber hatte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Urteil vom 5. Juli 2019 - 1 Lv 7/17 - LVerfGE 30, 325) aus Art. 60 Abs. 1 i. V. m Art. 20 der Verfassung des Saarlandes ein Grundrecht auf ein faires Verfahren hergeleitet, das - in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Verf SL - ein Grundrecht auf wirksame Verteidigung einschließe (a. a. O. S. 335 ff. = juris Rn. 78 ff.).

    b) Seine auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 - gestützte Rüge, das Recht auf ein faires Verfahren sei deshalb verletzt und das Messergebnis demzufolge nicht verwertbar, geht fehl.

  • BVerwG, 28.05.2015 - 3 C 13.14

    Fahrtenbuch; Fahrtenbuchauflage; Fahrtenbuchanordnung; Anordnung, dass ein

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21
    a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer zeitlich erledigten Fahrtenbuchanordnung ist mit Blick darauf, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 - BVerwGE 152, 180 Rn. 12 m. w. N.), dessen Rechtmäßigkeit die Behörde während der gesamten Geltungsdauer unter Kontrolle halten muss, und der Kläger seinen Antrag nicht zeitlich beschränkt hat, die Sach- und Rechtslage im Geltungszeitraum (vgl. allgemein zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei einem erledigten Verwaltungsakt: BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 8 B 62.11 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 39 Rn. 14).

    Dass es sich bei der Fahrtenbuchanordnung um eine Maßnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr handelt (stRspr, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 - BVerwGE 152, 180 Rn. 19 m. w. N.), ändert daran nichts.

    Die gefahrenabwehrrechtliche Ausrichtung der Fahrtenbuchanordnung liegt darin, mit der Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs dafür Sorge zu tragen, dass künftig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (stRspr, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 - a. a. O.).

    Doch auch wenn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, anders als die Verhängung einer Kriminalstrafe oder eines Bußgeldes nicht repressiv der Sanktionierung eines Fehlverhaltens, sondern - wie gezeigt - präventiv der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dient (vgl. zur präventiven Ausrichtung BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 - BVerwGE 152, 180 Rn. 19 m. w. N.), handelt es sich um ein hoheitliches Vorgehen, das einen Eingriff in die Rechte des Fahrzeughalters bewirkt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2021 - 8 B 1781/20

    Rohmessdaten außerhalb der Bußgeldakte, Informationsanspruch des Betroffen

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21
    Diesen Anforderungen werden daher grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277 = juris Rn. 27; anknüpfend daran - wie das Berufungsgericht - u. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 41; OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 8 B 1781/20 - juris Rn. 9 ff. jeweils m. w. N.).

    Das ist deshalb von Bedeutung, weil auch die Behörde, die das Führen eines Fahrtenbuchs anordnet, und das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung selbständig das Vorliegen aller (objektiven) Tatbestandsmerkmale der straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschrift zu prüfen haben, deren Verletzung einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begründen soll (stRspr, vgl. u. a. OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 8 B 1781/20 - juris Rn. 18 sowie Dauer a. a. O., m. w. N.).

    Das führe dazu, dass in einem solchen Fall die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar sei (a. a. O. Rn. 80, 125; anders dagegen u. a. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Januar 2020 - VGH B 19/19 - NZV 2020, 92 Rn. 48; OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 8 B 1781/20 - juris Rn. 27 ff.).

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21
    Diesen Anforderungen werden daher grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277 = juris Rn. 27; anknüpfend daran - wie das Berufungsgericht - u. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 41; OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 8 B 1781/20 - juris Rn. 9 ff. jeweils m. w. N.).

    Die damit verbundene Minderung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ist gerechtfertigt, weil die Zulassung solcher Messgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und die Berücksichtigung eines Toleranzwerts grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür bieten, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Einsatzbedingungen auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefern wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277 = juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 2 (7) SsBs 212/15 - juris Rn. 6 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 8 B 1018/18

    Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage; Geschwindigkeitsmessverfahren mit der

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21
    c) Das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes muss zur vollen richterlichen Überzeugung und nicht lediglich mit hinreichender Sicherheit feststellen (so aber - wie das Berufungsgericht - OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 8 B 1018/18 - juris Rn. 4 m. w. N.; anders noch im Beschluss vom 5. März 2015 - 8 B 1213/14 - juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023; § 31a StVZO Rn. 19 m. w. N.).

    cc) Es ist revisionsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht (UA S. 19) diese Grundsätze - in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten und der Literatur (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 10. August 2015 - 10 S 278/15 - juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 8 B 1018/18 - juris Rn. 4 f.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023 § 31a StVZO Rn. 16 f. m. w. N.) - in einem Verfahren anwendet, das eine Fahrtenbuchanordnung zum Gegenstand hat.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21
    Das führe dazu, dass in einem solchen Fall die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar sei (a. a. O. Rn. 80, 125; anders dagegen u. a. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Januar 2020 - VGH B 19/19 - NZV 2020, 92 Rn. 48; OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 8 B 1781/20 - juris Rn. 27 ff.).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21
    bb) In der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gericht bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren nur dann gehalten ist, sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler darlegt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 - BGHSt 39, 291 = juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 2 Ss OWi 598/06 - juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 311 SsBs 58/09 - juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 - juris Rn. 20).
  • OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 2 Ss OWi 589/16

    "Lebensakte" eines Messgeräts

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21
    h) Ebenso wenig ist vorliegend zu entscheiden, ob dem Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. dem Adressaten einer Fahrtenbuchanordnung Zugang zu mehr als zu den zum eigenen Fahrzeug gespeicherten Rohmessdaten zu gewähren ist, insbesondere nicht, ob und inwieweit ihm auch ein Recht auf Einsichtnahme in die Rohmessdaten Dritter zusteht (ablehnend etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 1 OWi 2 SsRs 19/21 - NZV 2022, 27 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016 - 2 Ss-OWi 589/16 - und BayOblG München, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 202 ObOWi 1532/20 - DAR 2021, 104 = juris Rn. 11; bejahend dagegen OLG Jena, Beschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20 - VRS 140, 319; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - 4 StR 181/21 - NZV 2022, 287).
  • OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20

    Rechtsstellung des Betroffenen im Bußgeldverfahren Anspruch auf Überlassung der

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21
    h) Ebenso wenig ist vorliegend zu entscheiden, ob dem Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. dem Adressaten einer Fahrtenbuchanordnung Zugang zu mehr als zu den zum eigenen Fahrzeug gespeicherten Rohmessdaten zu gewähren ist, insbesondere nicht, ob und inwieweit ihm auch ein Recht auf Einsichtnahme in die Rohmessdaten Dritter zusteht (ablehnend etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 1 OWi 2 SsRs 19/21 - NZV 2022, 27 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016 - 2 Ss-OWi 589/16 - und BayOblG München, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 202 ObOWi 1532/20 - DAR 2021, 104 = juris Rn. 11; bejahend dagegen OLG Jena, Beschluss vom 17. März 2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20 - VRS 140, 319; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - 4 StR 181/21 - NZV 2022, 287).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2014 - 1 RBs 50/14

    Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed von Vitronic

  • OLG Zweibrücken, 04.05.2021 - 1 OWi 2 SsRs 19/21

    Divergenzvorlage an den BGH im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen

  • OLG Stuttgart, 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Betroffenen im

  • BayObLG, 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20

    Anspruch auf Einsichtnahme in Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen

  • BGH, 30.03.2022 - 4 StR 181/21

    Vorlage eines Oberlandesgerichts bei dem BGH (entgegenstehende rechtliche

  • OLG Karlsruhe, 17.07.2015 - 2 (7) SsBs 212/15

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2015 - 10 S 278/15

    Fahrtenbuchauflage bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem

  • BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22

    Abgrenzung von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel; bei der gerichtlichen

  • OLG Hamm, 11.12.2006 - 2 Ss OWi 598/06

    standardisiertes Messverfahren; Beweisantrag; technische Fehlfunktionen des

  • OLG Celle, 26.06.2009 - 311 SsBs 58/09

    Standardisiertes Messverfahren und Geschwindigkeitsverstoß

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

  • BVerwG, 17.05.1995 - 11 C 12.94

    Fahrtenbuchauflage - Fahrtenbuchauflage auch schon nach einmaligem Verstoß

  • BVerwG, 13.10.1978 - VII C 77.74

    Fahrtenbuchauflage aufgrund dreimaliger Überschreitung der zulässigen

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • BVerfG, 28.04.2021 - 2 BvR 1451/18

    Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen Verletzung des

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 3.80

    Unmöglich - Feststellung - Kraftfahrzeugführer - Geschwindigkeitsüberschreitung -

  • BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos

  • BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 676/20

    Vollzug der Sicherungsverwahrung (Änderung der Aufschlusszeiten; Recht auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2015 - 8 B 1213/14

    Verhängung einer Fahrtenbuchauflage aufgrund der Unmöglichkeit einer Feststellung

  • BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22

    Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zu den Voraussetzungen des nach § 113

    Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 32, vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 15, vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 - NJW 2023, 2658 Rn. 14 f. und vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 17; Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 -âEURŒ Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 25 und vom 4. Dezember 2018 - 6 B 56.18 - DVBl. 2019, 711 Rn. 12).

    Die unter 1. dargestellte Rechtsauffassung des 6. Senats, die in neueren Entscheidungen des 2. und 3. Senats geteilt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 15 und vom 2. Februar 2023 âEURŒ- 3 C 14.21 - NJW 2023, 2658 Rn. 15), weicht von der in dem Urteil des 8. Senats vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - BVerwGE 171, 242 Rn. 11 zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung ab.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.2023 - 7 B 10360/23

    Führen eines Fahrtenbuchs; Preisgabe von persönlichen Daten an die Polizei- oder

    Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt erneut darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bereits die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die - wie hier - mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu bewerten ist, einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß begründet, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO dem Grunde nach rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, juris Rn. 2; zuletzt: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14/21 -, juris Rn. 20).

    Diese aus Anlass eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens entwickelten Grundsätze sind auf die Fahrtenbuchverfahren zu übertragen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14/21 -, juris Rn. 24 ff., 29 ff., m.w.N.).

    Das Recht auf ein faires Verfahren gebietet deshalb auch hier, dass dem Adressaten einer Fahrtenbuchanordnung unter den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet wird, die Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, auf der die Annahme des Verkehrsverstoßes beruht, eigenständig zu überprüfen, und daraus Erkenntnisse zu gewinnen, die ihm den von ihm geforderten Vortrag plausibler Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Geschwindigkeitsmessung erst ermöglichen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14/21 -, juris Rn. 29).

    Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich allerdings nicht mit Erfolg auf die Verweigerung des Zugangs zu bei der Bußgeldstelle gespeicherten Daten berufen, wenn er nicht seinerseits alles Zumutbare unternommen hat, um den gewünschten Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14/21 -, juris Rn. 46).

  • VG Aachen, 19.01.2024 - 10 L 1019/23

    Fahrtenbuchauflage; 12 Monate; Geschwindigkeitsüberschreitung; Messgerät;

    vgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 -, juris, Rn. 22 f., 24, mit Hinweis auf Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 -, juris, Rn. 28.

    vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 -, juris, Rn. 22 f., 24 ff., 29 ff., m. w. Nw.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 -, juris, Rn. 46, Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW), Beschluss vom 13. Juni 2023 - 21/22.VB-3 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 8 B 960/23 -, juris, Rn. 10 f., 14.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 -, juris, Rn. 46.

  • VG Köln, 16.08.2023 - 18 L 1042/23
    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2023 - 2 BvR 1082/21 - juris Rn. 45 f.; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 - juris Rn. 21 und 24 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 B 1213/14 - juris Rn. 5 f. m.w.N.

    vgl. zuletzt etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 201 ObOWi 475/22 - juris Rn. 12. S. auch BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 - juris Rn. 23 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 - juris Rn. 46.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 - juris Rn. 20.

  • VG Berlin, 29.02.2024 - 14 K 1289.22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14/21 -, juris Rn. 20; Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, juris Rn. 2; Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, juris Rn. 9), welcher die Kammer folgt, kann von einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nur bei einem unaufgeklärten Verkehrsverstoß von einigem Gewicht ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, juris Rn. 5).

    Nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher die Kammer auch in diesem Punkt folgt, ist deshalb - weitgehend losgelöst vom jeweiligen Einzelfall - ein vom Tatbestand des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfasster, d.h. hinreichend schwerer Verkehrsverstoß regelmäßig jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (vgl. § 4 StVG in Verbindung mit § 40 FeV und der zugehörigen Anlage 13) mit mindestens einem Punkt zu bewerten ist bzw. vor dem Inkrafttreten des Fahreignungs-Bewertungssystems am 1. Mai 2014 zur Speicherung von mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister geführt hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 2023, a.a.O., und vom 17. Mai 1995, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2023 - 8 B 960/23

    Fahrtenbuch, Anordnung zum Führen, Mitwirkungsobliegenheit eines Kaufmanns

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 -, juris Rn. 24 ff.; ebenso die st. Rspr. des Senats, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 8 B 1781/20 -, juris Rn. 7 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 -, juris Rn. 46.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 -, juris Rn. 34 (im Falle der Fortsetzungsfeststellungsklage auch noch nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung).

  • BVerwG, 14.09.2023 - 3 C 11.22

    Verkehrsverbote für sächsische Weine waren rechtswidrig

    a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verkehrsverbots, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist die Sach- und Rechtslage im Geltungszeitraum des Verbots (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 - NJW 2023, 2658 Rn. 17).
  • BVerwG, 14.09.2023 - 3 C 12.22

    Verkehrsverbote für sächsische Weine waren rechtswidrig

    a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verkehrsverbots, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist die Sach- und Rechtslage im Geltungszeitraum des Verbots (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 - NJW 2023, 2658 Rn. 17).
  • VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Ob das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 20 m.w.N.) und/oder des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 2. Februar 2023 - 3 C 14/21 -, juris Rn. 14 f. und vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15) besteht, kann offenbleiben.
  • VG Lüneburg, 17.08.2023 - 1 A 188/22

    Anhörung; Fahrtenbuch; Fahrtenbuchauflage; Zugang

    Bestreitet aber der Halter eines Fahrzeugs, der ein Fahrtenbuch führen soll, es habe sich ein Verkehrsverstoß ereignet, so muss er - soll seinem Vortrag gefolgt werden - substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.2023 - 3 C 14.21 -, juris Rn. 24 und 43 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 14.6.1999 - 12 M 2491/99 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.5.2006 - 8 A 3429/04 -, juris Rn. 4); hieran fehlt es.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 02.05.2023 - 5 StS 2/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,11295
OLG Celle, 02.05.2023 - 5 StS 2/22 (https://dejure.org/2023,11295)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.05.2023 - 5 StS 2/22 (https://dejure.org/2023,11295)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Mai 2023 - 5 StS 2/22 (https://dejure.org/2023,11295)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Entpflichtung, grobe Pflichtverletzung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StPO § 140 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; StPO § 141 Abs. 1; StPO § 142; StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3
    Verteidigung; Pflichtverteidiger; Zweck; Beiordnung; funktionstüchtige Strafrechtspflege; Pflichtverstoß; Entpflichtung; Aufhebung einer Verteidigerbeiordnung bei grober Pflichtverletzung

  • rechtsportal.de

    Aufhebung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen fehlender Mitwirkung; Pflichten des beigeordneten Verteidigers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2658
  • NStZ-RR 2023, 251
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2023 - 5 StS 2/22
    Der Beschuldigte darf entsprechend der zur Interpretation der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie herangezogenen "Objektformel" des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969 - 1 BvL 19/63 , NJW 1969, 1707) nicht Objekt des Verfahrens sein.
  • BGH, 21.04.1988 - III ZR 255/86

    Amtshaftung wegen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2023 - 5 StS 2/22
    Für solch grobe Pflichtverletzungen reichen lediglich unzweckmäßige bzw. gar prozessordnungswidrige Verhaltensweisen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 222/88 , NStZ 1988, 510 [BGH 21.04.1988 - III ZR 255/86] ).
  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2023 - 5 StS 2/22
    Folglich liegt der Auftrag eines Verteidigers nicht ausschließlich im Interesse des Beschuldigten, sondern auch in der am Prinzip des Rechtsstaats ausgerichteten Strafrechtspflege (BGH, Urteil vom 7. Juli1991 - 4 StR 252/91, BGHSt NJW 1992, 1245).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2023 - 5 StS 2/22
    Die Beiordnung eines Verteidigers dient nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur neben den vorstehend umrissenen Interessen des Beschuldigten indes auch dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in den in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 aufgezählten bzw. in den von Abs. 2 erfassten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. u.a. KK- StPO/Fischer, 9. Aufl., § Rn. 211; BVerfG, Urteil vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75 , NJW 1975, 1015, 1016).
  • BGH, 09.08.1988 - 4 StR 222/88

    Ausschluss der Pflichtverteidigung wegen Verstoß gegen die Kleiderordnung -

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2023 - 5 StS 2/22
    Für solch grobe Pflichtverletzungen reichen lediglich unzweckmäßige bzw. gar prozessordnungswidrige Verhaltensweisen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 222/88 , NStZ 1988, 510 [BGH 21.04.1988 - III ZR 255/86] ).
  • BVerfG, 14.10.1997 - 2 BvQ 32/97

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2023 - 5 StS 2/22
    Vielmehr müssen Umstände vorliegen, die "den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft" gefährden (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 2 Bv Q 32/97, NStZ 1998, 46).
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